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   BFH, 22.11.1972 - I R 21/71   

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https://dejure.org/1972,780
BFH, 22.11.1972 - I R 21/71 (https://dejure.org/1972,780)
BFH, Entscheidung vom 22.11.1972 - I R 21/71 (https://dejure.org/1972,780)
BFH, Entscheidung vom 22. November 1972 - I R 21/71 (https://dejure.org/1972,780)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verein - Allgemeine Erholung - Arbeitende Personen - Gemeinnützigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Die Förderung der allgemeinen Erholung arbeitender Personen ist kein gemeinnütziger Zweck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 108, 96
  • DB 1973, 649
  • BStBl II 1973, 251
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 01.03.1962 - 5 AZR 191/61

    Gewährung einer Kur durch den Sozialversicherungsträger für einen Arbeiter zur

    Auszug aus BFH, 22.11.1972 - I R 21/71
    (BAG-Urteil 5 AZR 191/61 vom 1. März 1962, DB 1962 S. 705).
  • BFH, 20.11.1969 - I B 34/69

    Klage eines Vereins - Bejahung der Steuerpflicht - Überprüfung der Rechtsfrage -

    Auszug aus BFH, 22.11.1972 - I R 21/71
    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch ein auf 0 DM lautender Körperschaftsteuerbescheid angefochten werden kann, wenn wie hier geltend gemacht wird, eine Steuerpflicht sei nicht gegeben (Beschluß des BFH I B 34/69 vom 20. November 1969, BFHE 97, 281, BStBl II 1970, 133).
  • BFH, 22.11.1955 - I 67/54 U

    Zweck eines Berufsverbandes - Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs -

    Auszug aus BFH, 22.11.1972 - I R 21/71
    Dieser Zweck ist indes, für sich allein genommen, nicht gemeinnützig (vgl. auch BFH-Urteil I 67/54 U vom 22. November 1955, BFHE 62, 76, BStBl III 1956, 29); die seiner Verwirklichung gewidmete Tätigkeit dient nicht dem allgemeinen Besten auf materiellem Gebiet.
  • BFH, 30.09.1981 - III R 2/80

    Gemeinnützigkeit von FKK-Vereinen

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 22. November 1972 I R 21/71 (BFHE 108, 96, BStBl II 1973, 251) ausgeführt, daß die Erholung arbeitender Menschen in erster Linie Angelegenheit dieser Menschen selbst sei und nur wenn arbeitende Menschen besonders stark erholungsbedürftig seien oder eine Erholung mangels eigener Mittel nicht durchführen könnten oder eine besonders erfolgversprechende Erholungsart angeboten werde, handele es sich um ein Anliegen der Allgemeinheit und komme bei Förderung Gemeinnützigkeit in Betracht.
  • BFH, 21.08.1974 - I R 81/73

    Regionalflughafen - Errichtung - Betrieb eines Flughafens - GmbH -

    Auch wenn man hier den Personenkreis, den die Klägerin vom Zweck ihrer Betätigung her angesprochen wissen will (die Gesamtbevölkerung des ... Raumes), als Allgemeinheit gelten lassen kann (vgl. zur Frage der Anerkennung der kaufmännischen und technischen Angestellten aus Industrie und Handel sowie der selbständigen Kaufleute als Allgemeinheit das BFH-Urteil vom 22. November 1972 I R 21/71, BFHE 108, 96, BStBl II 1973, 251), so muß die Anerkennung der Betätigung der Klägerin als gemeinnützig doch am Fehlen der Unmittelbarkeit und der Ausschließlichkeit ihrer Betätigung in Richtung auf die Förderung der Allgemeinheit durch diese Tätigkeit als Zweckverwirklichung scheitern.
  • FG Düsseldorf, 09.05.1989 - 16 K 28/82

    Abgabenordnung; Gemeinnützigkeit eines Vereins

    Zweifel bestehen insoweit, als fraglich erscheint, ob durch die Verfolgung der vorgenannten Zwecke die Allgemeinheit gefördert wird, weil die vorgenannten Zwecke in erster Linie als eine Angelegenheit des einzelnen Menschen selbst zu verstehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1972 I R 21/71 BStBl II 1973, 251 zur Gemeinnützigkeit eines Vereines, der mit seiner Tätigkeit die allgemeine Erholung arbeitender Personen bezweckt).
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